Fälschungen von VdS-Anerkennungen
Immer wieder kommt es vor, dass Produkte oder Dienstleister mit dem VdS-Logo gekennzeichnet werden, die nicht durch VdS zertifiziert wurden.
Die Verantwortlichen versprechen sich davon möglicherweise bessere Absatzchancen, denn die VdS-Anerkennung genießt einen hervorragenden Ruf.
Einer der Gründe für den guten Ruf ist, dass wir die missbräuchliche Verwendung der geschützten Wort-/Bildmarke „VdS“ konsequent verfolgen und unterbinden. Dies geschieht im Interesse aller rechtmäßigen VdS-Anerkennungsinhaber und zur Aufrechterhaltung der Markenwerte.
Eine gültige VdS-Anerkennung kann jederzeit über unsere Internetdatenbank überprüft werden. Im Zweifel lassen Sie sich vom Anerkennungsinhaber das vollständige Zertifikat vorlegen oder wenden Sie sich an die VdS-Zertifizierungsstelle.
Aktuelle Fälle, in denen die VdS-Wort-/Bildmarke widerrechtlich verwendet wurde, sind nachstehend aufgelistet.
Datum | Februar 2021 | ||
Anerkennung | Produktanerkennung als Bleibatterie | ||
Beschreibung | |||
Es sind Fälle bekannt geworden, bei denen Bleibatterien als VdS-anerkannt gekennzeichnet wurden, obwohl dies nicht zutrifft. Dabei wurde die gültige Anerkennungsnummer G111042 „Ultracell UL2.4-12“ missbräuchlich verwendet. | |||
Unterscheidungsmerkmale | |||
Original | Fälschung* | ||
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*) im Markt vorgefundene Produktversionen, die nicht VdS-anerkannt sind
Suspendierungen und Widerrufe
Unser Verfahren für die Prüfung, Anerkennung, Zertifizierung und Konformitätsbewertung von Produkten und Systemen der Brandschutz- und Sicherungstechnik (VdS 2344) sieht in bestimmten Fällen die Suspendierung oder den Widerruf von VdS-Anerkennungen oder Zertifikaten vor.
Aktuelle Fälle, in denen die VdS-Anerkennung suspendiert oder widerrufen wurde, sind nachstehend aufgelistet.
Datum | 19. Juni 2023 / letztes Update: 07.08.2023 | ||
Status | Die Produkte sind VdS-anerkannt. Der Hersteller hat eine Änderung vorgenommen. Dadurch ist der Grund für die Suspendierung mit Wirkung zum 17.07.2023 entfallen. Die geänderten Produkte sind wie folgt zu erkennen:
zusätzlich ggf.
Die geänderten Produkte können ohne Einschränkungen in VdS-anerkannten EMA eingesetzt werden. | ||
Betroffene Anerkennung(en) | Produktanerkennung als Bewegungsmelder Anerkennungsnummern: G106078, G107087, G107088, G107091, G108036, G108037, G108038, G108039 | ||
Auswirkung auf VdS-EMA | Die geänderten Produkte mit der o.g. Kennzeichnung (Punktmarkierung und Revisionsangabe V) können ohne Einschränkungen in VdS-anerkannten EMA eingesetzt werden.
Für Neuplanungen, bei denen Produkte ohne die o.g. Kennzeichnung (Punktmarkierung und Revisionsangabe V) eingesetzt werden sollen, gilt: Diese Produkte dürfen eingesetzt werden. Der Betreiber muss (ggf. zusammen mit dem Errichter und Versicherer) ggf. eine neue Risikobeurteilung vornehmen: Wird der Melder auf Höhe des ausgestreckten Handbereiches montiert und kann ein Täter unbemerkt vorgehen, erhöht sich das Risiko der Manipulation. Das Risiko ist dagegen deutlich geringer, wenn der Melder auf der vom Hersteller empfohlenen Montagehöhe von 2,5 m montiert, Täter nicht unbemerkt agieren können und die Abdecküberwachung auf speichernd programmiert wird. Die pauschale Aussage Dritter, dass allein aufgrund der Suspendierung und Produktänderung, Produkte ohne die o.g. Kennzeichnung (Punktmarkierung und/oder Revisionsangabe V) nicht mehr eingesetzt werden dürfen, ist nicht gerechtfertigt. Eine neue Risikoeinschätzung kann auch zum Ergebnis kommen, dass das Risiko weiterhin akzeptabel ist.
Für VdS-attestierte EMA, die bereits mit Produkten ohne die o.g. Kennzeichnung (Punktmarkierung und/oder Revisionsangabe V) in Betrieb genommen wurden, gilt: Diese EMA haben „Bestandschutz“ (die Anerkennung wird nicht rückwirkend aufgehoben). Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass nun eine neue Tätervorgehensweise (Manipulation am Gehäuse) bekannt wurde, deren erfolgreicher Anwendung der Hersteller mit einer Produktänderung begegnet ist.
Die pauschale Aussage Dritter, allein aufgrund der Suspendierung und Produktänderung, alle installierten Melder zu tauschen, ist nicht gerechtfertigt. Eine neue Risikoeinschätzung kann auch zum Ergebnis kommen, dass das Risiko weiterhin akzeptabel ist. |